Neues Melderecht ab 2014

Ab 2014 gilt bundesweit ein neues einheitliches Melderecht. Bisher gibt es ein Rahmengesetz
des Bundes und 16 Landesmeldegesetze. Im neuen Bundesmeldegesetz werden – in Einklang
mit dem Bundesdatenschutzgesetz – weiterhin hohe Datenschutzstandards eingehalten.

Ab 2014 gilt bundesweit ein neues einheitliches Melderecht. Bisher gibt es ein Rahmengesetz

des Bundes und 16 Landesmeldegesetze. Im neuen Bundesmeldegesetz werden – in Einklang

mit dem Bundesdatenschutzgesetz – weiterhin hohe Datenschutzstandards eingehalten.

1. Die FDP-Fraktion hat durchgesetzt, dass es kein zentrales Melderegister gibt, wie es in

der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen worden war.

2. Die Möglichkeiten des geltenden Rechts im Hinblick auf die Abfrage bzw. den Erwerb

von Melderegisterdaten werden mit dem neuen Gesetz nicht erweitert. Schon bisher

gibt es umfangreiche Möglichkeiten, Auskünfte aus dem Melderegister zu erlangen.

Dabei wird zwischen mehreren Registerauskünften unterschieden: Die einfache

Melderegisterauskunft umfasst Namen und Adressen und wird bedingungslos erteilt,

etwa an Adressbuchverlage oder auch andere Privatpersonen oder Unternehmen. Die

erweiterte Melderegisterauskunft, die weitere Daten, z.B. das Geburtsdatum enthält,

setzt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, also etwa einer

vertraglichen Forderung, des Anfragenden voraus. Gruppenauskünfte über eine

Vielzahl von Einwohnern können nach Zugehörigkeit zu bestimmten Merkmalen, z.B.

Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift erteilt werden.

3. Für die Bürgerinnen und Bürger wird die Transparenz verbessert. Künftig sind

Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels

nur noch zulässig, wenn bei der Anfrage dieser Zweck angegeben wurde. Damit wird

die Möglichkeit der Melderegisterabfragen eingeschränkt und die Transparenz erhöht.

Jeder hat nach wie vor das Recht, im Rahmen einer Auskunft bei der Meldebehörde zu

erfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und wie mit diesen umgegangen

wurde. Außerdem muss sich die Verwendung von Daten zu Werbezwecken auch

weiterhin an den Vorschriften Bundesdatenschutzgesetz messen lassen. Zudem ist ein

Verstoß gegen die Zweckbindung mit Bußgeldern bewehrt.

4. Einer Weitergabe der Adresse für Werbezwecke kann künftig jeder widersprechen,

entweder bei der Anmeldung, bei der darauf hingewiesen werden muss, oder auch zu

jeder anderen Zeit. Bislang war ein Widerspruch nur im Hinblick auf die Weitergabe an

politische Parteien zulässig. Unberührt bleibt im Übrigen natürlich das

Datenschutzrecht, wonach jeder grundsätzlich das Recht hat, gegenüber Unternehmen,

die seine Daten verwenden, Löschung zu verlangen.

5. Daten, die ein Kunde freiwillig einem Unternehmen überlassen hat, können auf Anfrage

des Unternehmens aktualisiert werden. Die Verbindung zu einem Unternehmen

abzubrechen, ist nicht Aufgabe des Melderechts, sondern des Datenschutzrechts. In

diesem Fall muss sich der Betroffene – ob mit oder ohne Adressänderung, etwa

aufgrund eines Umzugs – direkt an das Unternehmen wenden, von dem er keine

weitere Post mehr erhalten möchte.